Anerkennung eines
CMR-Frachtbriefs als Versendungsbeleg
Leitsatz
1. Aufgrund der personenbezogenen Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b, Nr. 3 UStG setzt die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung voraus, dass der Unternehmer nachweist, wer Abnehmer seiner Lieferung ist. 2. CMR-Frachtbriefe sind nur als Versendungsbeleg anzuerkennen, wenn sie die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV bezeichneten Angaben enthalten. Die Beurteilung als Versendungsbeleg i.S. des § 10 Abs. 1 UStDV setzt nicht voraus, dass der Auftraggeber des Frachtführers (Versender) den Frachtbrief unterzeichnet. 3. Begründete Zweifel an der Richtigkeit der Belegangaben können bestehen bei Nichtangabe des Ausstellungs- oder Übernahmeorts sowie bei widersprüchlichen Angaben über den Auslieferungsort.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 1006 Nr. 6 PStR 2012 S. 133 Nr. 6 UStB 2012 S. 159 Nr. 6 FAAAE-08741