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BFH Urteil v. - XI R 18/10

Gesetze: RL 77/388/EWG Art. 28c, UStG § 4 Nr. 1 Buchstabe b, UStG § 6a Abs. 1, UStG § 6a Abs. 3, UStG § 17c, UStDV § 17a

Anerkennung eines CMR-Frachtbriefs als Versendungsbeleg

Leitsatz

1. Aufgrund der personenbezogenen Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b, Nr. 3 UStG setzt die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung voraus, dass der Unternehmer nachweist, wer Abnehmer seiner Lieferung ist.
2. CMR-Frachtbriefe sind nur als Versendungsbeleg anzuerkennen, wenn sie die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV bezeichneten Angaben enthalten. Die Beurteilung als Versendungsbeleg i.S. des § 10 Abs. 1 UStDV setzt nicht voraus, dass der Auftraggeber des Frachtführers (Versender) den Frachtbrief unterzeichnet.
3. Begründete Zweifel an der Richtigkeit der Belegangaben können bestehen bei Nichtangabe des Ausstellungs- oder Übernahmeorts sowie bei widersprüchlichen Angaben über den Auslieferungsort.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1006 Nr. 6
PStR 2012 S. 133 Nr. 6
UStB 2012 S. 159 Nr. 6
FAAAE-08741

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