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BFH Urteil v. - XI R 32/09

Gesetze: RL 77/388/EWG Art. 28c, FGO § 96, UStG § 4 Nr. 1 Buchstabe b, UStG § 6a Abs. 1, UStG § 6a Abs. 3, UStG § 17c, UStDV § 17a

CMR-Frachtbrief als Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung; ordnungsgemäße Erfüllung von Steuererklärungspflichten kein Tatbestandsmerkmal der Unternehmereigenschaft

Leitsatz

1. Im Rahmen des Nachweises einer innergemeinschaftlichen Lieferung kann ein CMR-Frachtbrief auch ohne ausgefülltes Feld 24 ein geeigneter Versendungsbeleg i.S. des § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und § 10 Abs. 1 UStDV sein.
2. Die Feststellung, der Empfänger der Lieferung habe die mit Hilfe der bezogenen Lieferungen ausgeführten Umsätze nicht versteuert, erlaubt für sich genommen nicht den Schluss, nicht der Vertragspartner ("Missing Trader"), sondern eine andere Person sei Empfänger der Lieferung.
3. Abnehmer (Erwerber) bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist derjenige, der nach dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis die Verfügungsmacht erhalten soll. Ob diese Person auch auf eigene Rechnung tätig ist, spielt keine Rolle. Handelt z.B. ein Strohmann oder Treuhänder im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung, ist daher er, nicht aber sein Auftraggeber Abnehmer.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1004 Nr. 6
HFR 2012 S. 785 Nr. 7
IStR 2010 S. 7 Nr. 11
PAAAE-08742

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