Mit Eintritt der Gewinnerzielungsabsicht endet die
Liebhaberei
Leitsatz
Hat das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht zu einem bestimmten Zeitpunkt festgestanden, steht deshalb nicht zugleich fest, dass der nämliche Betrieb auf Dauer als Liebhaberei zu behandeln sein muss. Entsteht die Gewinnerzielungsabsicht später, verliert der Betrieb von dem betreffenden Zeitpunkt an seine Eigenschaft als Liebhaberei. Die anschließend erzielten Einkünfte unterliegen dann der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 950 Nr. 6 EStB 2012 S. 211 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 19/2012 S. 1570 NWB-Eilnachricht Nr. 27/2012 S. 2200 StBW 2012 S. 437 Nr. 10 StuB-Bilanzreport Nr. 10/2012 S. 409 YAAAE-08752