Keine Wiedereinsetzung bei Verlustfeststellungsbescheiden
Leitsatz
Irrtümer über materielles Recht begründen eine Wiedereinsetzung gemäß
§ 110 Abs. 1 AO
grundsätzlich nicht, da dem Steuerpflichtigen oder seinem Berater zugemutet
werden kann, sich über die Verfahrensrechte zu informieren und in der gebotenen
Weise davon Gebrauch zu machen (hier: Unterlassung der fristgerechten Einlegung
eins Einspruchs gegen einen Bescheid über die gesonderte Feststellung eines
verbleibenden Verlustvortrags in Höhe von 0 € auf den und der
Geltendmachung von Kosten eins
Erststudiums).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 915 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 45/2012 S. 3592 StBW 2012 S. 438 Nr. 10 MAAAE-08756