Kumulationsverbot bei dem Zusammentreffen von Investitionszulage
und erhöhten Absetzungen für nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem
Wohngebäude
Leitsatz
1. Die Prüfung der Frage, ob bei einer Gebäudesanierung tragende
Teile und Fundamente des bisherigen Gebäudes verwendet werden, dient der
Abgrenzung zwischen der Herstellung eines neuen Gebäudes und den nachträglichen
Herstellungsarbeiten. Deren Beantwortung entscheidet aber nicht über die
Abgrenzung zwischen nachträglichen Herstellungsarbeiten i.S. des § 3
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 und Erhaltungsarbeiten i.S. des
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999.
2. Das Verhältnis zwischen der Höhe der Sanierungskosten und der Höhe
des Gebäudewerts ist kein Abgrenzungskriterium für die Unterscheidung zwischen
nachträglichen Herstellungsarbeiten i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 InvZulG 1999 und Erhaltungsarbeiten i.S. des § 3 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999.
3. Werden für eine an einem Wohngebäude vorgenommene Sanierung
erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen, schließt das Kumulationsverbot des
§ 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 die Gewährung einer
Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten nur insoweit aus, als
den beiden Förderinstrumenten dieselben Herstellungsarbeiten zugrunde liegen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2013 II Seite 182 BB 2012 S. 1275 Nr. 20 BFH/NV 2012 S. 1069 Nr. 6 BFH/PR 2012 S. 255 Nr. 7 DB 2012 S. 1010 Nr. 18 DStR 2012 S. 899 Nr. 18 DStRE 2012 S. 645 Nr. 10 DStZ 2012 S. 419 Nr. 12 EStB 2012 S. 210 Nr. 6 FR 2012 S. 933 Nr. 19 GStB 2012 S. 34 Nr. 9 HFR 2012 S. 627 Nr. 6 KÖSDI 2012 S. 17923 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 20/2012 S. 1643 StB 2012 S. 179 Nr. 6 Ubg 2012 S. 409 Nr. 6 QAAAE-08759