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BGH Urteil v. - VIII ZR 244/10

Gesetze: § 138 BGB, § 280 BGB, § 281 BGB, § 434 BGB, § 442 BGB

Kaufvertrag via Internet-Versteigerungsplattform: Schadensersatzanspruch des Käufers bei Ersteigerung eines zu einem Startpreis von 1 Euro angebotenen Markenmobiltelefons zu einem unverhältnismäßig günstigen Preis und nachträglicher Feststellung des Vorliegens eines Plagiats

Leitsatz

1. Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot eines Bieters und dem (angenommenen) Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters.

2. Aus einem geringen Startpreis (hier: 1 €) bei einer Internetauktion ergeben sich keine Rückschlüsse auf den Wert des Versteigerungsobjekts.

3. Ob und mit welchem Inhalt bei einer Internetauktion durch die Angebotsbeschreibung des Anbieters eine Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Meistbietenden zustande kommt, ist unter umfassender Würdigung der abgegebenen Willenserklärungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

4. Grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers von der Unechtheit eines im Internet unter Angabe des Markennamens versteigerten Luxusobjekts kann nicht mit der Begründung bejaht werden, es sei erfahrungswidrig, dass ein solcher Gegenstand mit einem Startpreis von nur einem Euro angeboten werde.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 1166 Nr. 19
BB 2012 S. 1887 Nr. 31
BB 2012 S. 973 Nr. 16
NJW 2012 S. 2723 Nr. 37
NJW 2012 S. 6 Nr. 21
NWB-Eilnachricht Nr. 22/2012 S. 1809
WM 2012 S. 2299 Nr. 48
ZIP 2012 S. 1249 Nr. 25
ZIP 2012 S. 5 Nr. 15
wistra 2012 S. 4 Nr. 5
AAAAE-08773

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