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Aufteilung einer Gesamtschuld
1. Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufteilungsbescheides
Die Aufteilung ist nur statthaft bei Personen, die Gesamtschuldner sind, weil sie zusammen zur Einkommensteuer (§§ 26, 26b EStG) oder zur Vermögensteuer (§ 14 VStG) veranlagt wurden. Während bei der Einkommensteuer eine Aufteilung nur für Ehegatten in Betracht kommen kann, sind bei der Vermögensteuer auch die in die Haushaltsbesteuerung einbezogenen Kinder zu berücksichtigen.
Eine Aufteilung der Kirchensteuer zusammenveranlagter Ehegatten ist vorzunehmen, wenn beide Ehegatten einer kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören und die Anwendung der §§ 268 bis 280 AO auf die Kirchensteuer durch Landesgesetz vorgeschrieben ist. Letzteres ist in Hessen der Fall, soweit die Kirchensteuer von den Landesfinanzbehörden verwaltet, also festgesetzt und erhoben wird (§ 15 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen, – Kirchensteuergesetz –).
Die Zusammenveranlagung und damit die Aufteilung erfasst auch den als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer erhobenen Solidaritätszuschlag (§ 1 SolZG).
In anderen Fällen der Gesamtschuldnerschaft is...