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Oberfinanzdirektion Karlsruhe - G 1102/11 – St 344

Grundsteuer;
Wohnungsbegriff nach § 5 Abs. 2 GrStG i. V. mit Antrag auf Befreiung nach § 3 Abs 1 Nr. 3a GrStG

Zur Frage, ob die in einem ansonsten nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG steuerbefreiten Wohnheim eingerichteten Wohnbereiche der Grundsteuer zu unterwerfen sind, bitte ich Folgendes zu beachten:

Dient Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke benutzt wird, zugleich Wohnzwecken, gilt die Befreiung für Wohnräume, wenn der steuerbegünstigte Zweck nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 GrStG nur durch ihre Überlassung erreicht werden kann (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GrStG). Hieraus folgt, dass Räume, die objektiv als Wohnung zu beurteilen sind, ihre Eigenschaft nicht dadurch verlieren, dass ihre Überlassung zu Wohnzwecken im Rahmen einer pflegerischen bzw. therapeutischen Gesamtkonzeption erfolgt (, BFH/NV 2006, S. 1707).

Der Begriff der Wohnung i. S. des § 5 Abs. 2 GrStG knüpft an den bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff an. Danach ist unter Wohnung die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen zu verstehen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass sie die Führung eines selbständigen Haushalts auf Dauer ermöglichen. Hierzu ist es erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Einrichtungen wie Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit, Bad oder Dusche und Toilette vorhanden und – für Bewertungsstichtage ab  – die als Wohnu...

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