Schutz einer Gemeinschaftsbildmarke für Möbel: Markenmäßige Verwendung eines gemeinfrei gewordenen Kunstwerks; Verkehrsverständnis bei markenmäßiger Verwendung eines Bildmotivs - Medusa
Leitsatz
Medusa
1. Der Umstand, dass ein zunächst nach § 2 UrhG geschütztes Kunstwerk gemeinfrei geworden ist, schließt eine markenmäßige Verwendung einer dem Kunstwerk entsprechenden oder ihm ähnlichen Gestaltung nicht aus.
2. Fasst der Durchschnittsverbraucher ein Bildmotiv nur als dekoratives Element auf, ergibt sich eine markenmäßige Verwendung dieses Motivs nicht daraus, dass ein kleiner Teil des angesprochenen Publikums das Bildmotiv als Marke erkennt und der fraglichen Abbildung deshalb einen Herkunftshinweis entnimmt.