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BGH Urteil v. - I ZR 52/10

Gesetze: § 14 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 24 Abs 1 MarkenG, Art 9 Abs 1 S 2 EGV 40/94, Art 34 AEUV, Art 36 AEUV

Nationales und Gemeinschaftsmarkenrecht: Darlegungs- und Beweislastverteilung im Prozess auf Unterlassung des Vertriebs von Produktfälschungen; Erschöpfungseinwand und Gefahr einer Marktabschottung in einem EG-Mitgliedstaat - CONVERSE I

Leitsatz

CONVERSE I

1. Für das Vorliegen der Zustimmung des Markeninhabers im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG und Art. 9 Abs. 1 Satz 2 GMV ist grundsätzlich der Dritte darlegungs- und beweispflichtig. Der Dritte ist deshalb auch regelmäßig dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass er keine Produktfälschungen vertreibt.

2. Behauptet der Markeninhaber im Prozess, der Dritte habe Produktfälschungen vertrieben, kann den Markeninhaber eine sekundäre Darlegungslast dazu treffen, anhand welcher Anhaltspunkte oder Umstände vom Vorliegen von Produktfälschungen auszugehen ist. Da die sekundäre Darlegungslast nur im Rahmen des Zumutbaren besteht, braucht der Markeninhaber in diesem Zusammenhang grundsätzlich keine Betriebsgeheimnisse zu offenbaren.

3. Die Gefahr der Abschottung der Märkte der Mitgliedstaaten kann auch aufgrund eines tatsächlichen Verhaltens des Markeninhabers bestehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 1165 Nr. 19
RIW 2012 S. 487 Nr. 7
ZIP 2012 S. 5 Nr. 13
IAAAE-08993

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