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BGH Urteil v. - VII ZR 102/11

Gesetze: § 145 BGB, § 10 Abs 6 WoEigG, § 8 Abs 1 KrW-/AbfG BE, § 5 Abs 1 StrReinG BE, § 7 Abs 2 StrReinG BE

Kosten der Abfallentsorgung und Straßenreinigung in Berlin: Haftung des Wohnungseigentümerverbandes für die Nutzungsentgelte im Rahmen eines privatrechtlichen Nutzungsverhältnisses bei bestehendem Anschluss- und Benutzungszwang

Leitsatz

1. Auch bei einem durch Landesgesetz angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich Abfallentsorgung und Straßenreinigung kommt das privatrechtliche Nutzungsverhältnis durch Angebot, das regelmäßig als Realofferte in der tatsächlichen Leistungsgewährung liegt, und Annahme durch die Entgegennahme der Leistungen zustande.

2a. Die landesrechtlichen Regelungen des Landes Berlin zum Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich Abfallentsorgung und Straßenreinigung sind dahin auszulegen, dass sich die Realofferte an die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband richtet und diese Entgeltschuldnerin ist.

2b. Eine gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer ergibt sich weder aus den landesrechtlichen Vorschriften des Landes Berlin noch aus den Leistungsbedingungen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 1948 Nr. 27
WM 2013 S. 241 Nr. 5
MAAAE-08996

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