Hinzurechnung von Gewinnausschüttungen auch bei Gesellschaften mit steuerbefreiten Tätigkeiten (hier: Betrieb von Altenheimen)
Leitsatz
1. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags werden auch Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft, die wegen ihrer Tätigkeit steuerbefreit ist, gemäß § 8 Nr. 5 GewStG 2002 dem Gewinn hinzugerechnet. 2. Die beschränkt persönliche bzw. sachliche Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG 2002, die den konkreten Betreiber einer dort genannten Einrichtung begünstigt, entwickelt keine "Fernwirkung", wonach sie einem nicht entsprechend begünstigten Ausschüttungsempfänger zugute käme.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 1175 Nr. 7 GmbHR 2012 S. 700 Nr. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 12/2012 S. 493 IAAAE-09067