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Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG
1. Progressionsvorbehalt bei zeitweiser unbeschränkter Einkommensteuerpflicht
Nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG unterliegen alle erzielten ausländischen Einkünfte, die im VZ nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, dem Progressionsvorbehalt. Ausgenommen von der Anwendung sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nr. 4 steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen.
Dies gilt nach dem Gesetzeswortlaut unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige außerhalb des Zeitraums der unbeschränkten Steuerpflicht inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG bezogen hat und damit beschränkt oder mangels entsprechender Einkünfte in Deutschland gar nicht steuerpflichtig war.
Ein in Frankreich ansässiger Steuerpflichtiger (S) arbeitet vom bis zum bei einem deutschen Arbeitgeber in Frankfurt und bewohnt für diese Zeit in Deutschland eine von ihm gekaufte Eigentumswohnung. Nach seiner Rückkehr nach Frankreich vermietet er die Wohnung in Frankfurt an einen deutschen Kollegen.
Lösung:
In der Zeit vom bis ist er durch seinen inländischen Wohnsitz unbe...