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BAG Urteil v. - 2 AZR 429/10

Gesetze: § 85 SGB 9, § 88 Abs 3 SGB 9, § 91 Abs 2 SGB 9, § 91 Abs 5 SGB 9, § 9 Abs 1 S 2 KSchG, § 13 Abs 3 KSchG, § 18 Abs 1 BErzGG, § 134 BGB, § 626 Abs 2 BGB

Schwerbehinderter Mensch - Kündigungserklärungsfrist - Kündigungsschutz in der Elternzeit

Leitsatz

Bedarf die ordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Menschen außer der Zustimmung des Integrationsamts einer Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG und hat der Arbeitgeber diese vor dem Ablauf der Monatsfrist des § 88 Abs. 3 SGB IX beantragt, kann die Kündigung noch nach Fristablauf wirksam ausgesprochen werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Kündigung unverzüglich erklärt, nachdem die Zulässigkeitserklärung nach § 18 BErzGG vorliegt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 1279 Nr. 20
DB 2012 S. 1390 Nr. 24
NJW 2012 S. 2135 Nr. 29
UAAAE-09384

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