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BGH Urteil v. - VIII ZR 113/11

Gesetze: § 133 BGB, § 157 BGB, § 307 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB

Energieversorgungsvertrag mit Sonderkunden: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel

Leitsatz

Eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 307 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke in einem Energieversorgungsvertrag mit einem (Norm-)Sonderkunden kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 1230 Nr. 20
BB 2012 S. 1501 Nr. 24
DB 2012 S. 2807 Nr. 49
NJW 2012 S. 1865 Nr. 26
NJW 2012 S. 8 Nr. 21
WM 2012 S. 2065 Nr. 43
ZIP 2012 S. 1718 Nr. 35
CAAAE-09406

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