Gesetze: § 28 Abs 2 AsylVfG 1992, § 73 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 73 Abs 1 S 2 AsylVfG 1992, Art 1F Buchst b FlüAbk, Art 1F Buchst c FlüAbk, Art 11 Abs 1 Buchst e EGRL 83/2004, Art 5 Abs 3 EGRL 83/2004
Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; Änderung der Rechtslage; Folgeantrag; selbstgeschaffene Nachfluchtgründe; Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung
Leitsatz
Die Pflicht zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gilt nicht nur bei einer Änderung der Sachlage, sondern auch bei einer Änderung der Rechtslage, wenn der Gesetzgeber die Rechtslage nicht nur mit Wirkung für die Zukunft neu gestaltet hat, sondern die Regelung ausnahmsweise auch für bestandskräftig abgeschlossene Asylverfahren Geltung beansprucht und diese Rückwirkung mit der Verfassung in Einklang steht (hier: verneint für die Regelung in § 28 Abs. 2 AsylVfG <juris: AsylVfG 1992>).