Mehrfach befristete Arbeitsverträge bei ständigem
Vertretungsbedarf zulässig
Leitsatz
Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der am 18.
März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverhältnisse
im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.
Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete
Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass die Anknüpfung an einen
vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften in nationalen Rechtsvorschriften
wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden grundsätzlich einen sachlichen
Grund im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann. Aus dem bloßen Umstand, dass
ein Arbeitgeber gezwungen sein mag, wiederholt oder sogar dauerhaft auf
befristete Vertretungen zurückzugreifen, und dass diese Vertretungen auch durch
die Einstellung von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen gedeckt
werden könnten, folgt weder, dass kein sachlicher Grund im Sinne von Paragraf 5
Nr. 1 Buchst. a der genannten Rahmenvereinbarung gegeben ist, noch das
Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne dieser Bestimmung. Bei der Beurteilung der
Frage, ob die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse durch
einen solchen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, müssen die Behörden der
Mitgliedstaaten jedoch im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten alle Umstände
des Falles einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit
mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Arbeitsverträge oder
-verhältnisse berücksichtigen.