Kein Auskunftsanspruch eines abgelehnten
Stellenbewerbers
Leitsatz
Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie
2000/43/EG des Rates vom zur Anwendung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen
Herkunft, Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG
des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für
die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und Art. 19
Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes
der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits-
und Beschäftigungsfragen sind dahin gehend auszulegen, dass sie für einen
Arbeitnehmer, der schlüssig darlegt, dass er die in einer Stellenausschreibung
genannten Voraussetzungen erfüllt, und dessen Bewerbung nicht berücksichtigt
wurde, keinen Anspruch auf Auskunft darüber vorsehen, ob der Arbeitgeber am
Ende des Einstellungsverfahrens einen anderen Bewerber eingestellt
hat.
Es kann jedoch nicht ausgeschlossen
werden, dass die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen durch einen
Beklagten ein Gesichtspunkt sein kann, der im Rahmen des Nachweises von
Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren
Diskriminierung vermuten lassen, heranzuziehen ist. Es ist Sache des
vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände des bei ihm
anhängigen Rechtsstreits zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall
ist.