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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 8 R 67/09

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem er als Gesellschafter der H Q und H B Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR; nachfolgend: GbR) auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen i.H.v. 417.015,29 EUR zzgl. Säumniszuschlägen i.H.v. 351.440,39 EUR in Anspruch genommen wird.

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Fundstelle(n):
VAAAE-09550

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