Verkauf von Telefonkarten als umsatzsteuerbare Dienstleistung an
Zwischenhändler
Leitsatz
Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie
77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem:
einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie
2003/92/EG des Rates vom geänderten Fassung ist dahin
auszulegen, dass ein Telefonanbieter, der Telekommunikationsdienstleistungen
anbietet, die darin bestehen, dass an einen Vertriebshändler Telefonkarten
verkauft werden, die alle notwendigen Informationen zur Tätigung
internationaler Anrufe über die von diesem Anbieter zur Verfügung gestellte
Infrastruktur enthalten und die vom Vertriebshändler im eigenen Namen und für
eigene Rechnung entweder unmittelbar oder über andere Steuerpflichtige wie
Groß- und Einzelhändler an Endnutzer weiterverkauft werden, eine entgeltliche
Telekommunikationsdienstleistung an den Vertriebshändler erbringt. Dagegen
erbringt der betreffende Anbieter keine zweite entgeltliche Dienstleistung an
den Endnutzer, wenn dieser, nachdem er die Telefonkarte erworben hat, von dem
Recht Gebrauch macht, mit Hilfe der Informationen auf der Karte Anrufe zu
tätigen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2012 II Seite 755 ZAAAE-09634