Beleg- und Buchnachweis bei innergemeinschaftlicher
Lieferung
Leitsatz
1. Mit einer Rechnung, die keinen Hinweis auf die Steuerfreiheit der
innergemeinschaftlichen Lieferung enthält, kann der Unternehmer den gemäß § 17a
Abs. 2 Nr. 1 UStDV erforderlichen Belegnachweis nicht führen. 2.
Die gemäß § 17c Abs. 2 Nr. 2 UStDV im Abholfall erforderlichen Aufzeichnungen
über die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers liegen nicht vor, wenn die
Anschrift weder in der Vollmacht noch in der Rechnung oder der
Verbringungserklärung enthalten ist. 3. Die Steuerfreiheit nach
§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer den
Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV als
Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG ihrer Art
nach nachkommt. Maßgeblich ist hierfür die formelle Vollständigkeit, nicht aber
auch die inhaltliche Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben, da § 6a Abs. 4
Satz 1 UStG das Vertrauen auf unrichtige Abnehmerangaben
schützt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 1188 Nr. 7 WAAAE-09661