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BFH Urteil v. - XI R 42/10

Gesetze: UStG § 14, UStG § 14a, UStG § 6a Abs. 1, UStG § 6a Abs. 3, UStG § 6a Abs. 4, UStG § 14 Abs. 4, UStG § 14a, UStG § 25a, UStDV § 17a, UStDV § 17c, RL 77/388/EWG Art. 22 Abs. 8, RL 77/388/EWG Art. 28c Teil A

Beleg- und Buchnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung

Leitsatz

1. Mit einer Rechnung, die keinen Hinweis auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung enthält, kann der Unternehmer den gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 1 UStDV erforderlichen Belegnachweis nicht führen.
2. Die gemäß § 17c Abs. 2 Nr. 2 UStDV im Abholfall erforderlichen Aufzeichnungen über die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers liegen nicht vor, wenn die Anschrift weder in der Vollmacht noch in der Rechnung oder der Verbringungserklärung enthalten ist.
3. Die Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer den Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV als Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG ihrer Art nach nachkommt. Maßgeblich ist hierfür die formelle Vollständigkeit, nicht aber auch die inhaltliche Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben, da § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG das Vertrauen auf unrichtige Abnehmerangaben schützt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1188 Nr. 7
WAAAE-09661

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