Kapitalertragsteuer bei beschränkt steuerpflichtiger
Kapitalgesellschaft in der Rechtsform der französischen "société par actions
simplifiée" (S.A.S.): Unionsrechts- und Verfassungsmäßigkeit; Freistellungs-
und Erstattungsverfahren
Leitsatz
1. Eine französische Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer
"société par actions simplifiée" (S.A.S.) war bis zum nicht als
"Gesellschaft eines Mitgliedstaats" i.S. von Art. 2 Buchst. a i.V.m. Buchst. f
des Anhangs der Richtlinie 90/435/EWG anzusehen. Dividendenzahlungen an eine
solche Gesellschaft durch ihre deutsche Tochtergesellschaft erfüllten damit
weder unmittelbar noch analog die Voraussetzungen des § 43b Abs. 2 Satz 1 EStG
2002 i.V.m. Anlage 2 Nr. 1 zu § 43b EStG 2002 (Anschluss an ). 2. Die Körperschaftsteuer für
Kapitalerträge i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002, die nach § 43 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 EStG 2002 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 dem Steuerabzug
unterliegen, ist bei einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft als
Bezieherin der Einkünfte nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG 2002 durch den Steuerabzug
abgegolten. 3. Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in
anderen Mitgliedstaaten ausgeschüttet werden, werden infolgedessen
wirtschaftlich einer höheren Besteuerung unterworfen als Dividenden, die an
Gesellschaften mit Sitz in Deutschland ausgeschüttet werden. Darin liegt ein
Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 Abs. 1 EG (Anschluss an
"Kommission ./. Deutschland" sowie an
Senatsurteil v. - I R 53/07). 4. Die nachträgliche
Erstattung einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer kann, wenn die
Voraussetzungen des § 50d Abs. 1 EStG 2002 nicht erfüllt sind, die Einbehaltung
und Abführung aber gegen unionsrechtliche Grundfreiheiten verstößt, auf eine
analoge Anwendung von § 50d Abs. 1 EStG 2002 gestützt werden. Zuständig für die
Entscheidung über ein solches Erstattungsbegehren ist das Finanzamt, nicht das
Bundeszentralamt für Steuern. Vergleichbar .
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 1105 Nr. 7 GmbHR 2012 S. 708 Nr. 12 IStR 2012 S. 379 Nr. 10 QAAAE-09663