Erwerb eines Grundstücks durch eine GbR im Rahmen der
Vermögensauseinandersetzung nach Scheidung grunderwerbsteuerfrei
Leitsatz
1. Erwirbt eine Gesamthand, an der der frühere Ehegatte des
Veräußerers beteiligt ist, im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der
Scheidung der Ehegatten ein Grundstück, führt die interpolierende Betrachtung
dazu, den Grundstückserwerb so zu behandeln, als wäre er durch den geschiedenen
Ehegatten erfolgt. Nach den Rechtsgedanken der § 3 Nr. 5 und § 5 Abs. 2 GrEStG
ist der Grundstückserwerb bei einem derartigen Sachverhalt zu der Quote
steuerfrei, zu der der frühere Ehegatte an der Gesamthand beteiligt
ist. 2. Gleiches gilt, wenn beide früheren Ehegatten an der
Gesamthand beteiligt sind und der Gesamthand im Rahmen der
Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung Grundstücke übertragen. Die
(teilweise) Steuerbefreiung ist deshalb gerechtfertigt, weil der jeweils
tatsächlich verwirklichte Grundstückserwerb im Grunde als abgekürzter Weg
anzusehen ist und die nicht verwirklichten Zwischenerwerbe zum einen gemäß § 3
Nr. 5 GrEStG und zum anderen nach § 5 Abs. 2 GrEStG (teilweise) steuerfrei
wären. 3. Eine begünstigte Vermögensauseinandersetzung liegt
auch dann vor, wenn Eheleute zur Regelung ihrer Vermögensverhältnisse
anlässlich der Scheidung ein Grundstück und Gebäude auf fremdem Grund und
Boden, die während der Ehe jeweils im Alleineigentum eines Ehegatten standen
und für betriebliche Zwecke genutzt wurden, in das Gesamthandseigentum einer
von den geschiedenen Eheleuten neu gegründeten GbR einbringen, um den während
der Ehe aufgebauten Betrieb auch nach der Scheidung
fortzuführen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 1177 Nr. 7 ErbStB 2012 S. 204 Nr. 7 HFR 2012 S. 766 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 24/2012 S. 1957 StBW 2012 S. 486 Nr. 11 KAAAE-09665