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BFH Urteil v. - II R 42/10

Gesetze: GrEStG § 3 Nr. 5, GrEStG § 5 Abs. 2

Erwerb eines Grundstücks durch eine GbR im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach Scheidung grunderwerbsteuerfrei

Leitsatz

1. Erwirbt eine Gesamthand, an der der frühere Ehegatte des Veräußerers beteiligt ist, im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung der Ehegatten ein Grundstück, führt die interpolierende Betrachtung dazu, den Grundstückserwerb so zu behandeln, als wäre er durch den geschiedenen Ehegatten erfolgt. Nach den Rechtsgedanken der § 3 Nr. 5 und § 5 Abs. 2 GrEStG ist der Grundstückserwerb bei einem derartigen Sachverhalt zu der Quote steuerfrei, zu der der frühere Ehegatte an der Gesamthand beteiligt ist.
2. Gleiches gilt, wenn beide früheren Ehegatten an der Gesamthand beteiligt sind und der Gesamthand im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung Grundstücke übertragen. Die (teilweise) Steuerbefreiung ist deshalb gerechtfertigt, weil der jeweils tatsächlich verwirklichte Grundstückserwerb im Grunde als abgekürzter Weg anzusehen ist und die nicht verwirklichten Zwischenerwerbe zum einen gemäß § 3 Nr. 5 GrEStG und zum anderen nach § 5 Abs. 2 GrEStG (teilweise) steuerfrei wären.
3. Eine begünstigte Vermögensauseinandersetzung liegt auch dann vor, wenn Eheleute zur Regelung ihrer Vermögensverhältnisse anlässlich der Scheidung ein Grundstück und Gebäude auf fremdem Grund und Boden, die während der Ehe jeweils im Alleineigentum eines Ehegatten standen und für betriebliche Zwecke genutzt wurden, in das Gesamthandseigentum einer von den geschiedenen Eheleuten neu gegründeten GbR einbringen, um den während der Ehe aufgebauten Betrieb auch nach der Scheidung fortzuführen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1177 Nr. 7
ErbStB 2012 S. 204 Nr. 7
HFR 2012 S. 766 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 24/2012 S. 1957
StBW 2012 S. 486 Nr. 11
KAAAE-09665

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