Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Rechts auf Wahl der
Zusammenveranlagung bei Ehegatten; Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen
Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern
Leitsatz
Zusammenveranlagung steht nur Ehegatten zu, gleichgeschlechtliche
Lebenspartnerschaften werden vom Wortlaut der §§ 26 Abs. 1, 26b EStG nicht
erfasst. Eine analoge Anwendung der genannten Vorschriften auf
Lebenspartnerschaften kommt nicht in Betracht. 2. Im Hinblick
auf beim BVerfG anhängige Verfassungsbeschwerden und den BVerfG-Beschluss zur
Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartner im Erbschaft- und
Schenkungsteuerrecht bestehen jedoch ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2
Satz 2 FGO an der Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheids, durch den der
Steuerpflichtige nicht, wie beantragt, zusammen mit seinem Lebenspartner,
sondern einzeln zur Einkommensteuer veranlagt worden
ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 1144 Nr. 7 EStB 2012 S. 211 Nr. 6 HFR 2012 S. 725 Nr. 7 StBW 2012 S. 485 Nr. 11 YAAAE-09669