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BFH Beschluss v. - III B 6/12

Gesetze: EStG § 26 Abs. 1, EStG § 26b, FGO § 69, FGO § 114, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 4, LPartG § 1 Abs. 3 Nr. 3

Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Rechts auf Wahl der Zusammenveranlagung bei Ehegatten; Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern

Leitsatz

Zusammenveranlagung steht nur Ehegatten zu, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften werden vom Wortlaut der §§ 26 Abs. 1, 26b EStG nicht erfasst. Eine analoge Anwendung der genannten Vorschriften auf Lebenspartnerschaften kommt nicht in Betracht.
2. Im Hinblick auf beim BVerfG anhängige Verfassungsbeschwerden und den BVerfG-Beschluss zur Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartner im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht bestehen jedoch ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO an der Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheids, durch den der Steuerpflichtige nicht, wie beantragt, zusammen mit seinem Lebenspartner, sondern einzeln zur Einkommensteuer veranlagt worden ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1144 Nr. 7
EStB 2012 S. 211 Nr. 6
HFR 2012 S. 725 Nr. 7
StBW 2012 S. 485 Nr. 11
YAAAE-09669

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