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Keine Hinzurechnung von Lagergebühren für unbewegliche Wirtschaftsgüter nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG
BStBl 2008 I S. 730
Es ist die Frage gestellt worden, ob für Aufwendungen für ’Lagergebühren’ der § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG uneingeschränkt anzuwenden ist und sie dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind.
Sachverhalt
Ein Unternehmen handelt mit Obst und Gemüse, welches bei diversen Firmen eingelagert wird. Für die Einlagerungen wird ein Lagervertrag i. S. d. § 467 HGB bis § 475h HGB abgeschlossen. Gegenstand der Lagerung ist die Lagerung selbst und die Aufbewahrung von Gütern. Die ’Aufbewahrung’ umfasst neben der Lagerortgestellung auch die Übernahme von Obhutspflichten (z. B. ordnungsgemäße Unterbringung, Ein- und Ausgangskontrolle sowie regelmäßige Überprüfung und Beobachtung des Lagergutes, Schutz vor rechtswidrigem Zugriff Dritter u. a). Die Obhutspflichten stellen das Hauptmerkmal des Lagervertrags dar.
Die Lagerkosten werden gemeinsam mit evt. gesondert abgerechneten ’Neben’-Kosten für die Ein- und Auslagerung etc. in der Buchführung erfasst, da in den Rechnungen lediglich ein Betrag für ’Lagerung’ ausgewiesen wird.
Nach Auffassung des Finanzamtes sind Entgelte aus Lagerverträgen i. S. d. §§ 467 ff. HGB nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG nicht hinzuzurechnen, da diese Lagerverträge nicht mit Mietverträgen (§§ 535 ff. BGB) und Pachtverträgen (§§ 581 ff. BGB) vergleichbar sind.
Rechtliche Würdigung
Von der ’Lagerung un...