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Vererblichkeit des Verlustabzugs nach
§ 10d EStG;
Auswirkungen
des Beschlusses des Großen Senats des
(
BStBl 2008 II S. 608)
auf den Verlustausgleich;
Übertragung des Beschlusses auf andere
Verlustverrechnungskreise
Der Große Senat des (a. a. O.) entschieden, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht genutzten Verlustabzug (Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG) nicht bei seiner eigenen Einkommensteuerveranlagung geltend machen kann.
In Ergänzung der ( BStBl 2008 I S. 809) und vom ( BStBl 2004 I S. 1097) gelten zur Anwendung des o. g. Beschlusses die auf Bund-/Länder-Ebene abgestimmten nachfolgenden Ausführungen:
1. Verlustausgleich/-abzug
1.1. Grundsatz
Die einzelne natürliche Person ist das Zurechnungssubjekt der von ihr erzielten Einkünfte (§ 2 Abs. 1 EStG). Die persönliche Steuerpflicht erstreckt sich auf die Lebenszeit einer Person und endet mit dem Tod. Ungenutzte vortragsfähige Verluste des Erblassers verfallen grundsätzlich. Sie können nicht im Rahmen des Verlustausgleichs und -abzugs bei der Veranlagung des Erben berücksichtigt werden. Erblasser und Erbe sind zwei verschiedene Rechtssubjekte, die in der Regel jeweils für sich zur Einkommensteuer herangezogen werden.
Im Todeszeitpunkt nicht aufgezehrte Verluste des Erblassers können somit im Todesjahr nur in den Verlustausgleich nach § 2 Abs. 3 EStG (Ausgleich mit positiven Einkünften des Erblassers) und unter Beachtung der Min...