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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 1 K 218/10 EFG 2012 S. 1416 Nr. 15

Gesetze: AO 2004 § 174 Abs. 4 Satz 1, EStG 2004 § 16 Abs. 3 Satz 1, EStG 2004 § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1

Abgabenordnung/Einkommensteuer: Zum bestimmten Sachverhalt i. S. des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO

Leitsatz

1. Sachverhalt i. S. des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO ist der zugrundeliegende tatsächliche Lebensvorgang, unabhängig von den gezogenen restlichen Folgerungen.

2. Ein Betrieb kann über mehrere Jahre ruhen, wenn die Möglichkeit besteht, ihn jederzeit wieder aufleben zu lassen. Dabei kommt es auf die Verhältnisse des Zeitpunktes an, zu dem die letzte werbende Tätigkeit eingestellt wurde.

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 1889 Nr. 31
EFG 2012 S. 1416 Nr. 15
KÖSDI 2012 S. 18045 Nr. 9
KAAAE-09746

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