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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 3 K 308/11

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 6b

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für die Verwaltung einer Photovoltaikanlage

Leitsatz

1. Aus dem Sinnzusammenhang der Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer ergibt sich, dass ein Aufwendungsabzug nur dann erfolgen darf, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich erforderlich ist.

2. Die vom Kläger angeführten Tätigkeiten für die Verwaltung einer Photovoltaikanlage machen ein häusliches Arbeitszimmer nicht erforderlich, da die zeitliche Inanspruchnahme des Raumes von untergeordneter Bedeutung ist.

Fundstelle(n):
StBW 2012 S. 535 Nr. 12
DAAAE-09757

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