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BAG Urteil v. - 7 AZR 394/10

Gesetze: § 14 Abs 1 S 2 Nr 7 TzBfG, § 14 Abs 1 S 2 Nr 3 TzBfG, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 305 Abs 1 S 1 BGB, § 310 Abs 3 Nr 2 BGB

Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung

Leitsatz

Auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen sind zwar die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes nicht anwendbar. Vielmehr erfolgt die gerichtliche Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Jedenfalls bei der befristeten Erhöhung der Arbeitszeit in einem erheblichen Umfang - im Streitfall für drei Monate um 4/8 - bedarf es aber zur Annahme einer nicht ungerechtfertigten Benachteiligung des Arbeitnehmers iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB solcher Umstände, die auch bei einem gesonderten Vertrag über die Arbeitszeitaufstockung dessen Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen würden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2012 S. 1442 Nr. 25
NJW 2012 S. 2296 Nr. 31
JAAAE-09810

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