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BGH Urteil v. - X ZR 121/10

Die Beklagte ist Inhaberin des am 13. Dezember 1999 angemeldeten deutschen Patents 199 59 955 (Streitpatents), das eine Unionspriorität vom 14. Dezember 1998 in Anspruch nimmt und eine Vorrichtung zur Reinigung der Abgase eines Verbrennungsmotors sowie die Verwendung einer solchen Vorrichtung betrifft. Das Streitpatent umfasst zehn Vorrichtungsansprüche, von denen die Patentansprüche 2 bis 10 auf Patentanspruch 1 rückbezogen sind, sowie einen Verwendungsanspruch 11. Die Patentansprüche 1 und 11 lauten in der erteilten Fassung wie folgt:

Fundstelle(n):
TAAAE-09931

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