1. Die Anerkennung als steuerbefreiter Berufsverband i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG 2002 setzt nicht voraus, dass seine Mitglieder aus derselben Branche stammen und er sowohl ideelle als auch wirtschaftliche Interessen eines Wirtschaftszweiges oder der Angehörigen eines Berufs vertritt. Es reicht aus, wenn allgemeine Interessen wirtschaftlicher Art wahrgenommen werden. Denn die Wahrnehmung allgemeiner wirtschaftlicher Interessen ist zugleich eine Vertretung ideeller Interessen i.S. der Vorschrift. 2. § 60 AO gilt nur für Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 AO). Für Körperschaften, die nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (§ 3 Nr. 6 GewStG), sondern aufgrund anderer Regelungen von der Körperschaftsteuer oder der Gewerbesteuer befreit sind, ist § 60 AO nicht einschlägig. Bei anderen als gemeinnützigen Körperschaften bestimmt sich die Steuerbefreiung insbesondere nach der tatsächlichen Geschäftsführung, wobei die Satzung einen wichtigen Anhalt dafür bietet, welche Zwecke tatsächlich verfolgt werden.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 1181 Nr. 7 HFR 2012 S. 883 Nr. 8 KÖSDI 2012 S. 18012 Nr. 8 StBW 2012 S. 485 Nr. 11 StuB-Bilanzreport Nr. 12/2012 S. 493 MAAAE-09981