Vitalogist erbringt mangels Berufsqualifikation keine steuerfreie
Heilbehandlungsleistung
Leitsatz
Leistungen einer Vitalogistin sind nicht nach
§ 4 Nr. 14 UStG
steuerfrei. Allein der Umstand, dass eine Berufsbezeichnung namens- und
wettbewerbsrechtlich geschützt ist, reicht für den Nachweis, ob die Personen,
die diesen Beruf ausüben, die nach
§ 4 Nr. 14 UStG für
die Durchführung von Heilbehandlungen erforderliche Qualifikation verfügen,
nicht aus. Die Annahme der erforderlichen beruflichen Befähigung kommt nicht in
Betracht, wenn weder der Unternehmer noch seine Berufsgruppe nach
§ 124 Abs. 2 SGB V
zugelassen ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 1186 Nr. 7 HFR 2012 S. 783 Nr. 7 StBW 2012 S. 485 Nr. 11 StuB-Bilanzreport Nr. 14/2012 S. 565 FAAAE-09992