Keine gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs nach Ablauf der Feststellungsfrist
Leitsatz
Ein verbleibender Verlustabzug kann nach Ablauf der Feststellungsfrist nicht mehr gesondert festgestellt werden, wenn der Steuerpflichtige in den bereits festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträumen, in die der Verlust nach § 10d Abs. 2 EStG hätte vorgetragen werden müssen, über zur Verlustkompensation ausreichende Gesamtbeträge der Einkünfte verfügt hat. Vergleichbar .
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 1132 Nr. 7 EStB 2012 S. 212 Nr. 6 StBW 2012 S. 486 Nr. 11 JAAAE-09995