Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Behandlung von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Auslandsdividenden;
Bezug:
Das BMF-Schreiben regelt differenziert die Behandlung von Dividenden aus EU-Staaten und den EWR Staaten Island und Norwegen in den Veranlagungszeiträumen 1993 bis 2003[1]. Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH können hier die gesetzlichen Abzugsbeschränkungen nach § 3c Abs. 1 EStG sowie § 8b Abs. 5 bzw. 7 KStG weitestgehend nicht mehr angewendet werden.
Zu ggf. auftretenden Fragen bei der Bearbeitung einschlägiger Fälle wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Anwendung auf Drittstaaten und dem EWR-Staat Liechtenstein:
a) Dividenden aus Beteiligungen in Drittstaaten und dem EWR-Staat Liechtenstein:
Das BMF-Schreiben äußert sich zu den in den VZ 1993 bis 2003 bestehenden Abzugsbeschränkungen im Zusammenhang mit Dividenden von in Drittstaaten und im EWR-Staat Liechtenstein ansässigen Kapitalgesellschaften nur in der Anlage. Danach sind wie bisher die jeweiligen Abzugsbeschränkungen (§ 3c Abs. 1 EStG sowie § 8b Abs. 7 bzw. 5 KStG) in diesen Fällen uneingeschränkt anwendbar.
Der zur Rechtsfrage, ob die Regelung in § 8b Abs. 5 KStG 2002 bei Mehrheitsbeteiligungen an Gesellschaften aus Nicht-EU-Staaten anzuwenden ist, entschieden, dass die Vorschrift sowohl gegen die gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheit der freien Wahl der Niederlassung nach Art...