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BGH Beschluss v. - VI ZB 50/11

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übernahme der Telefaxnummer des Rechtsmittelgerichts von dessen offizieller Internetseite

Leitsatz

Der Anwalt hat in geeigneter Weise organisatorisch sicherzustellen, dass die den offiziellen Seiten der Gerichte im Internet entnommenen Faxnummern verschiedener Gerichte dem richtigen Vorgang zugeordnet und Rechtsmittelbegründungen an die richtigen Gerichte übermittelt werden.

Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 6 Nr. 24
NJW-RR 2012 S. 1084 Nr. 17
LAAAE-10128

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