Fehlende Tariffähigkeit der CGZP - Aussetzung von Lohnzahlungsverfahren
Leitsatz
1. Der Streitgegenstand eines nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG eingeleiteten Verfahrens über die Tariffähigkeit oder die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung erfasst neben dem im Beschlusstenor bezeichneten Zeitpunkt weitere Zeiträume, wenn die in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften in diesen nur einheitlich beurteilt werden können.
2. Nach der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom (- 24 TaBV 1285/11 ua. -) durch - 1 ABN 27/12 -) steht rechtskräftig fest, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) auch im zeitlichen Geltungsbereich ihrer Satzungen vom und vom nicht tariffähig war.
3. Die unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2314/12 eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde durch nicht zur Entscheidung angenommen.