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BGH Urteil v. - IX ZR 116/11

Gesetze: § 43 InsO, § 52 InsO, § 197 Abs 1 S 2 Nr 2 InsO, § 287 Abs 2 InsO, § 292 Abs 1 S 2 InsO, § 294 Abs 3 InsO, § 767 ZPO

Restschuldbefreiungsverfahren: Befugnis des Treuhänders zur Geltendmachung des nachträglichen Erlöschens einer in das Schlussverzeichnis aufgenommen Forderung; Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers gegen eine nicht von der Abtretungserklärung erfasste Forderung des Schuldners

Leitsatz

1. Der Treuhänder ist während der Laufzeit der Abtretungserklärung des Schuldners kraft Amtes befugt, das nachträgliche Erlöschen von Forderungen, die in das Schlussverzeichnis des Insolvenzverfahrens aufgenommen worden sind, gegen den jeweiligen Insolvenzgläubiger im Klagewege geltend zu machen (Verteilungsabwehrklage).

2. Führt die Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers gegen Forderungen des Schuldners, die von seiner Abtretungserklärung nicht erfasst sind, während ihrer Laufzeit zu einer teilweisen Befriedigung, so darf der Insolvenzgläubiger an den weiteren Verteilungen nur nach dem Berücksichtigungswert seiner Restforderung teilnehmen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 1958 Nr. 27
NWB-Eilnachricht Nr. 25/2012 S. 2049
StBW 2012 S. 710 Nr. 15
WM 2012 S. 1039 Nr. 22
WPg 2012 S. 904 Nr. 16
ZIP 2012 S. 1087 Nr. 22
DAAAE-10229

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