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BGH Beschluss v. - IX ZB 162/10

Gesetze: § 64 Abs 3 S 2 InsO, § 567 Abs 2 ZPO

Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters: Wert des Beschwerdegegenstandes bei Anfechtung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses

Leitsatz

Der für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich nach dem Betrag, um den der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss in seinen Rechten verkürzt zu sein behauptet und in dessen Höhe er mit seinem Beschwerdeantrag die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt. Eine Erhöhung des Wertes des Beschwerdegegenstandes durch ein erweitertes Festsetzungsbegehren in der Beschwerdeinstanz ist nicht möglich.

Fundstelle(n):
ZIP 2012 S. 1149 Nr. 23
DAAAE-10242

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