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BGH Beschluss v. - VII ZB 36/10

Gesetze: § 130 Nr 6 ZPO, § 519 Abs 4 ZPO

Berufungseinlegung: Unterschriftscharakter eines aus unleserlichen Zeichen bestehenden Schriftzugs; Postulationsfähigkeit des in Untervollmacht handelnden Rechtsanwalts

Leitsatz

1. Ein aus unleserlichen Zeichen bestehender Schriftzug am Ende einer Berufungsschrift stellt jedenfalls dann eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO dar, wenn seine individuellen, charakteristischen Merkmale die Wiedergabe eines Namens erkennen lassen und aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dem Berufungsgericht bei Ablauf der Berufungsfrist zur Verfügung stehenden Umstände die Identifizierung des Ausstellers ermöglichen (Bestätigung von , NJW-RR 2010, 358).

2. Ein Rechtsanwalt, der die Berufungsschrift für den dort bezeichneten Prozessbevollmächtigten der Partei mit dem Zusatz "i.V." unterzeichnet, handelt erkennbar als Unterbevollmächtigter und übernimmt mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsschrift.

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Fundstelle(n):
BB 2012 S. 1357 Nr. 22
BAAAE-10260

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