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BSG Urteil v. - B 4 AS 89/11 R

Gesetze: § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 vom , § 11 Abs 1 S 3 SGB 2 vom , § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 2 vom , § 11 Abs 2 S 1 Nr 4 SGB 2 vom , § 3 Nr 1 AlgIIV vom , § 6 Abs 1 Nr 2 AlgIIV 2008 vom , § 62 Abs 1 Nr 1 EStG, § 1 Abs 1 Nr 1 UVG, § 33 SGB 5, Art 3 Abs 1 GG

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Absetzung nachgewiesener Beiträge für private Versicherungen vom Einkommen eines minderjährigen Kindes - keine Absetzbarkeit von Beiträgen für Familienversicherungen und für kapitalbildende Versicherungen - Unangemessenheit einer privaten Kinderunfallversicherung sowie einer Zusatzkrankenversicherung für das Kind

Leitsatz

Eine Kinderunfallversicherung und eine Zusatzkrankenversicherung für ein unter 14-jähriges Kind ohne besonderes gesundheitliches Risiko sind dem Grunde nach unangemessene Versicherungen, für die Beiträge nicht vom Kindergeld oder von Unterhaltsvorschussleistungen vor deren Berücksichtigung als Einkommen bei der Berechnung des Sozialgelds in Abzug zu bringen sind.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:160212UB4AS8911R0

Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 10 Nr. 33
UAAAE-10271

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