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BFH Urteil v. - XI R 26/11

Gesetze: UStG § 2 Abs. 1, UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 4, EEG § 11 Abs. 1, EEG § 11 Abs. 2, RL 2006/112/EG Art 9, RL 2006/112/EG Art. 167, RL 2006/112/EG Art. 168

Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für die Neueindeckung des Daches eines Wohnhauses; Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsanteils

Leitsatz

1. Errichtet der Eigentümer eines privat genutzten Wohnhauses im Zusammenhang mit der Neueindeckung des asbesthaltigen Daches auf diesem eine unternehmerisch genutzte Photovoltaikanlage, sind die für die Neueindeckung angefallenen Vorsteuerbeträge insoweit abziehbar, als sie auf den unternehmerischen Nutzungsanteil am gesamten Wohnhaus entfallen.
2. Zur Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsanteils ist (auch) die Anwendung eines Umsatzschlüssels sachgerecht. Fehlt es sowohl an einem Umsatz für das Innere des Wohnhauses als auch an einer entgeltlichen Nutzung der Dachfläche, kann insoweit jeweils auf einen fiktiven Vermietungsumsatz abgestellt werden. Hinsichtlich der Dachfläche ist abzustellen auf den fiktiven Umsatz, der sich bei Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer Photovoltaikanlage ergeben würde.
3. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage erfüllt die Voraussetzungen einer unternehmerischen Tätigkeit, weil er als Nutzung eines Gegenstandes der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dient.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1192 Nr. 7
DStZ 2012 S. 453 Nr. 13
HFR 2012 S. 789 Nr. 7
UStB 2012 S. 184 Nr. 7
UVR 2012 S. 258 Nr. 9
ZAAAE-10320

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