Kindergeld für ein Kind, das Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem
SGB II bezieht und ein Kleinkind allein
erzieht
Leitsatz
Es ist bereits geklärt i.S. des
§ 115 Abs. 2 FGO, dass der Bezug von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
SGB
II nicht dazu führt, dass das Kind als arbeitsuchend
gemeldet anzusehen ist, und dass erwerbsfähige Hilfeempfänger zwar eine
Obliegenheit zur Arbeitsuche (§ 2 SGB II) trifft, diese
sich indes auf die zumutbare Arbeit beschränkt. Zudem ist geklärt, dass die für
die Grundsicherung für Arbeit zuständige Stelle trotz Zahlung von ALG II keine
Vermittlung als Leistung zur Eingliederung erbringt, wenn dem Hilfeempfänger
eine Arbeitsaufnahme aufgrund seiner familiären Situation nicht zumutbar ist
und dieser eine Vermittlung auch nicht von sich aus
beansprucht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 1104 Nr. 7 TAAAE-10322