Stellung eines Bauantrags als Beginn der Herstellung des Gebäudes i.S. des § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG
Leitsatz
1. Nach dem Zweck des § 6b EStG wird mit der Herstellung eines Gebäudes nicht erst mit dem Beginn der Bauarbeiten begonnen. Vielmehr ist die vorausgehende Einreichung des Bauantrags jedenfalls dann maßgebend, wenn das Bauvorhaben aufgrund des Bauantrags später tatsächlich innerhalb der Sechsjahresfrist durchgeführt wird. 2. Wird ein von den Konkretisierungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens abweichendes Gebäude errichtet, so entfällt die Übertragungsmöglichkeit der aufgrund bestimmter Veräußerungsvorgänge freiwerdenden stillen Reserven nach § 6b EStG. Die Stellung eines Bauantrags kann nur dann als Beginn der Herstellung i.S. des § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG 1997 angesehen werden, wenn er sich auf das später tatsächlich errichtete Gebäude bezieht und dieses hinreichend konkretisiert. 3. Haben sich die in einem Bauantrag bzw. einer Bauvoranfrage konkretisierten und auf ein bestimmtes Grundstück bezogenen Planungsarbeiten durch die Ablehnung des entsprechenden Antrags verbraucht, so können sie regelmäßig auch dann nicht zur Annahme des Beginns der Herstellung eines an einem anderen Standort errichteten Gebäudes führen, wenn die ursprünglichen Planungen, soweit sie sich auf den Baukörper erstreckten, vollständig oder weitgehend übernommen werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 1122 Nr. 7 EStB 2012 S. 258 Nr. 7 HFR 2012 S. 840 Nr. 8 StBW 2012 S. 534 Nr. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 13/2012 S. 521 HAAAE-10326