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BFH Urteil v. - V R 64/09

Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a, UStG § 4 Nr. 22 Buchstabe b, AO § 65 Abs. 3

Keine Steuerbefreiung für Umsätze einer gemeinnützigen GmbH aus der Überlassung einer Eislaufhalle an Vereine, Gruppen und die Öffentlichkeit; sportliche Veranstaltung i.S. des § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG

Leitsatz

1. Umsätze einer gemeinnützigen GmbH aus der Überlassung ihrer Eislaufhalle an Vereine, Gruppen und die Öffentlichkeit zum Eislaufen sind nicht nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG 1993/1999 von der Umsatzsteuer befreit.
2. Die Umsätze unterliegen auch nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG 1993/1999, wenn die GmbH mit dem Betrieb der Eislaufhalle zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
3. Wettbewerb i.S. des § 65 Nr. 3 AO setzt nicht voraus, dass die Körperschaft auf einem Gebiet tätig ist, in dem sie tatsächlich in Konkurrenz zu steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art tritt. Der Sinn und Zweck des § 65 Nr. 3 AO liegt in einem umfänglichen Schutz des Wettbewerbs, der auch den potentiellen Wettbewerb umfasst. Im Streitfall ergab sich die Wettbewerbsverzerrung schon daraus, dass die Tätigkeit als solche auch durch private Steuerpflichtige nicht nur ausgeübt werden kann, sondern auch tatsächlich ausgeübt worden ist.

Fundstelle(n):
HFR 2012 S. 784 Nr. 7
StuB-Bilanzreport Nr. 15/2012 S. 605
UStB 2012 S. 185 Nr. 7
LAAAE-10329

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