Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG eines pensionierten Beamten
Leitsatz
1. Das häusliche Arbeitszimmer kann selbst dann (noch) den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG bilden, wenn die außerhäuslichen Tätigkeiten zeitlich überwiegen, jedoch im Verhältnis zu den im Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung sind. 2. Übt der Steuerpflichtige mehrere unterschiedliche Tätigkeiten aus (hier: schriftstellerische und rechtsberatende Tätigkeit sowie Vortrags- und Lehrtätigkeit), ist nicht erforderlich, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt "jedweder" oder "einer jeden einzelnen betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" bilden muss. Es bedarf jedoch der Bestimmung des jeweiligen Betätigungsmittelpunktes der einzelnen betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen und des Mittelpunkts der Gesamttätigkeit nach dem Mittelpunkt der Haupttätigkeit. 3. Der Mittelpunkt von Vortrags- und Lehrtätigkeiten liegt an den jeweiligen Veranstaltungsorten und nicht in den jeweiligen häuslichen Arbeitszimmern der Vortragenden oder Lehrenden, selbst wenn dort ein erheblicher Teil der Vorbereitungsarbeiten zu leisten ist. Das gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige anlässlich von Seminaren im Wesentlichen organisatorische und moderierende Funktionen ausübt. 4. Das Verhältnis der Einnahmen aus den unterschiedlichen Tätigkeiten ist zulässiges Indiz für die Bestimmung der Haupttätigkeit und damit des Mittelpunktes der gesamten Tätigkeit.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): StBW 2012 S. 534 Nr. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 13/2012 S. 523 SAAAE-10331