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BGH Urteil v. - II ZR 95/10

Gesetze: § 128 S 1 HGB, § 130 Abs 1 HGB, § 488 Abs 1 S 2 BGB

Kapitalanlagegesellschaft: Quotale Haftung der Gesellschafter eines in Form einer GbR betriebenen geschlossenen Immobilienfonds für Darlehensschulden der GbR; Aufklärungspflichten der objektfinanzierenden Bank gegenüber den Gesellschaftern

Tatbestand

Die Beklagten sind Gesellschafter der Grundstücksgesellschaft Wohnpark W.     Gesellschaft b.R. (im Folgenden: GbR), einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Zweck der GbR war die Errichtung von Mehrfamilienhäusern in Ausübung eines Erbbaurechts und deren anschließende Verwaltung.

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Fundstelle(n):
GAAAE-10831

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