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BGH Beschluss v. - IX ZB 295/11

Gesetze: Art 103f S 1 EGInsO, § 7 InsO vom , § 522 ZPO vom , § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO

Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren: Erforderlichkeit der Zulassung durch das Beschwerdegericht; Nachholung der Zulassungsentscheidung

Leitsatz

1. Nach der Aufhebung des § 7 InsO durch das Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung findet die Rechtsbeschwerde in Insolvenzsachen nur gegen solche Beschwerdeentscheidungen zulassungsfrei statt, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts am erlassen worden sind (Bestätigung von BGH, , IX ZB 294/11, WM 2012, 276).

2. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann nicht vom Rechtsbeschwerdegericht nachgeholt werden, wenn das Beschwerdegericht verkannt hat, dass ihm diese Entscheidung oblegen hat (Bestätigung von BGH, , IX ZB 539/02, WM 2003, 1871, 1872).

Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 6 Nr. 25
NJW-RR 2012 S. 1509 Nr. 24
ZIP 2012 S. 1146 Nr. 23
JAAAE-10882

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