Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren: Erforderlichkeit der Zulassung durch das Beschwerdegericht; Nachholung der Zulassungsentscheidung
Leitsatz
1. Nach der Aufhebung des § 7 InsO durch das Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung findet die Rechtsbeschwerde in Insolvenzsachen nur gegen solche Beschwerdeentscheidungen zulassungsfrei statt, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts am erlassen worden sind (Bestätigung von BGH, , IX ZB 294/11, WM 2012, 276).
2. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann nicht vom Rechtsbeschwerdegericht nachgeholt werden, wenn das Beschwerdegericht verkannt hat, dass ihm diese Entscheidung oblegen hat (Bestätigung von BGH, , IX ZB 539/02, WM 2003, 1871, 1872).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2012 S. 6 Nr. 25 NJW-RR 2012 S. 1509 Nr. 24 ZIP 2012 S. 1146 Nr. 23 JAAAE-10882