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Auswertung von Mitteilungen über Einkünfte aus Beteiligungen an Handelsschiffen
Bezug: BStBl 2009 I, 440 BStBl 2010 I, 1312
Begünstigte und nicht begünstigte Beteiligungserträge:
Gewinne, die der Tonnagebesteuerung gem. § 5a Abs. 1 EStG unterliegen sind gewerbesteuerpflichtig, jedoch gemäß § 5a Abs. 5 Satz 2 EStG nicht nach § 35 EStG begünstigt. Lt. (BStBl 2009 I, 440 Rz. 13) sind insoweit auch der (anteilig) darauf entfallende Gewerbesteuer-Messbetrag und die (anteilig) darauf entfallende, tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer nicht zu berücksichtigen.
§ 35 EStG findet jedoch Anwendung auf Unterschiedsbeträge i.S.d. § 5a Abs. 4 S. 3 EStG sowie Sondervergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG, die dem „Tonnagegewinn” hinzuzurechnen sind. Dasselbe gilt, wenn eine Schifffahrtsgesellschaft Anteile an anderen Personengesellschaften hält, und hieraus nicht nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelte Gewinne erzielt. In diesem Fall sind die anteilig auf die Obergesellschaft entfallenden Gewerbesteuer-Messbeträge und die entsprechenden tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuern sämtlicher Untergesellschaften nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels den Gesellschaftern der Obergesellschaft zuzurechnen (§ 35 Abs. 2 Satz 5 EStG) und bei diesen zu berücksichtigen ( BStBl 2009 I, 440 unter Berücksichtigung der Änderungen vom , BStBl 2010 I, 1312 Rz 27).