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BFH Urteil v. - IV R 18/08

Gesetze: AO § 41 Abs. 1, AO § 175 Abs. 1 Satz 1, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2, FGO § 48 Abs. 1 Nr. 4, FGO § 143, FGO § 139 Abs. 4

Faktisches Abstandnehmen vom Eintretenlassen bzw. Bestehenlassen der Folgerungen eines tatsächlich realisierten Sachverhalts als rückwirkendes Ereignis; Vererblichkeit von Kommanditanteilen; Duldung einer von den gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen abweichenden Gewinnverteilung als Zustimmung

Leitsatz

1. Zivilgerichtlichen Urteilen kann Rückwirkung i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zukommen, wenn der Tatbestand, an den ein Steuergesetz anknüpft, rückwirkend verändert wird.
2. Klagt der Gesellschafter einer KG vor einem Zivilgericht gegen die jahrelang unbeanstandete überhöhte Gewinnzuweisung an einen anderen Gesellschafter, wirkt dieses faktische Abstandnehmen vom Eintreten- bzw. Bestehenlassen der Folgerungen des tatsächlich realisierten Sachverhalts jedenfalls dann nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zurück, wenn später durch rechtskräftiges Urteil die Unwirksamkeit des zunächst nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AO der Besteuerung zugrunde zu legenden Rechtsgeschäfts bestätigt wird und deshalb der rechtswidrige Zustand nicht mehr fortbesteht.
3. Bei einer Erbengemeinschaft ist grundsätzlich kein zur Vertretung berufener Geschäftsführer vorhanden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1095 Nr. 7
StuB-Bilanzreport Nr. 16/2012 S. 647
BAAAE-10983

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