Formunwirksamkeit der Übertragung eines GmbH-Anteils steht der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums an dem GmbH-Anteil nicht entgegen
Leitsatz
1. Bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ist nicht das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend. 2. Wirtschaftliches Eigentum ist (auch dann) gegeben, wenn Vertragsparteien die in einem formunwirksamen Vertrag getroffenen Vereinbarungen tatsächlich durchführen. Auch bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen führt die zivilrechtliche Unwirksamkeit eines Vertragsabschlusses nicht ausnahmslos zum Ausschluss der steuerlichen Anerkennung des Vertragsverhältnisses (hier: notariell nicht beurkundete Übertragung von GmbH-Anteilen im Wege der Einlage in eine andere GmbH durch beherrschenden Gesellschafter).
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Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 1099 Nr. 7 DStZ 2012 S. 494 Nr. 14 GmbHR 2012 S. 808 Nr. 14 HFR 2012 S. 932 Nr. 9 StBW 2012 S. 727 Nr. 16 StuB-Bilanzreport Nr. 13/2012 S. 524 ZAAAE-10988